Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält insbesondere Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätung über drei Stunden.
In einer aktuellen Entscheidung vom 04.07.2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage zu klären, welches Luftfahrtunternehmen (Airline) Schadenersatz (im gegenständlichen Fall wegen einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden bei der Ankunft) zu zahlen: Ist die Airline, deren Flugzeug für den Flug von einem anderen Unternehmen gemietet/gechartert wird, oder doch die Airline, die den Flug durchführt, also die Flugroute bestimmt und operative Verantwortung trägt.
Im gegenständlichen Fall hat Thomson Airways ein Flugzeug samt Besatzung an TUIfly vermietet, mit welchem der Flug durchgeführt wurde und letztendlich eine Landeverspätung von mehr als drei Stunden hatte. TUIfly war hingegen für die Festlegung der Route und die Durchführung des Fluges verantwortlich.
Der EuGH sprach aus, dass ein Luftfahrtunternehmen – wie Thomson Airways -, das einem anderen Luftfahrtunternehmen ein Flugzeug samt Besatzung vermietet, jedenfalls nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ iSd Verordung Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) einzustufen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Flugzeug mit („wet lease“) oder ohne („dry lease“) Besatzung vermietet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen, von dem das Flugzeug gemietet wird, auf der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung als „ausführende Airline“ genannt wird.
EuGH C-532/17, 04.07.2018
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