Im Zuge einer Führerschein- und Fahrzeugkontrolle „verweigerte“ ein Fahrzeuglenker die Atemluftkontrolle/Alkoholtest mit dem Hinweis, er sei an der Lunge erkrankt. Trotz Hinweise auf eine Alkoholisierung urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zu Recht.
Schwankender Gang und mangelnde Mitwirkung
Der Fahrzeugfahrer wirkte bei der Vornahme des Alkovortests und des Alkotests zwar mit, allerdings kamen keine gültigen Messergebnisse zustande. Der die Atemluftkontrolle durchführende Polizeibeamte ging von einer Alkoholisierung aus, da ihm der schwankende Gang des Fahrzeuglenkers auffiel. Der Eindruck des Polizisten wurde durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers verstärkt, weil dieser immer nur ganz kurz hineinblies und trotz Belehrung mindestens zweimal anzog anstatt hineinzublasen. Auch der vom Lenker im Auftrag des Amtsarztes aufgesuchte Lungenfacharzt gewann den Eindruck, dass der Lenker zu einer entsprechenden Mitwirkung zur Klärung seines Blasvolumens nicht willens gewesen ist.
Mit Straferkenntnis der BH Braunau am Inn wurde der Fahrzeuglenker schuldig erkannt, sich geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Lenker wurde eine Geldstrafe von EUR 1.600,– (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
Verwaltungsgericht wies Beschwerde ab, VwGH hob dagegen Straferkenntnis auf
Der Lenker erhob Beschwerde und begründete sein Verhalten damit, dass ihm die Ablegung des Alkoholtests nicht möglich gewesen sei, weil er an der Lunge operiert war. Auch die bestehende Kälte hätte sich äußerst negativ auf seine Atmungsfunktion ausgewirkt und deshalb hätte er es nicht geschafft, tiefer Luft zu holen. Darauf hatte er den Polizeibeamten hingewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen. In weiterer Folge ist von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und hat sich der Lenker zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen.
Tatsächliches Vorliegen medizinischer Gründe nicht relevant
Zusammengefasst hatte der Fahrzeuglenker den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung darauf hingewiesen, dass er an der Lunge erkrankt und ihm deswegen die Atemluftuntersuchung nicht möglich gewesen sei. Bei dieser Äußerung des Lenkers handelte es sich um einen eindeutigen, konkreten Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen. Der Beamte durfte in Anbetracht dieser Umstände nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Lenker die Untersuchung der Atemluft dennoch möglich gewesen wäre, sondern wäre vielmehr gehalten gewesen, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Amtsarzt zur Blutuntersuchung zu bringen. Ob der Fahrzeuglenker tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, war im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da die Vorgehensweise der Polizei nicht gesetzmäßig war. Der VwGH hob daher das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn auf.
VwGH Ra 2018/02/0064, 09.05.2018