Die Scheidung in Österreich
Die Ehe, wunderschön, wenn alles passt und nicht jede Unstimmigkeit muss gleich zum Bruch führen. Sind die Unstimmigkeiten aber unüberwindbar, ist der Gang zum Scheidungsrichter meist unausweichlich.
Nach den Zahlen der Statistik Austria gab es im Jahr 2017 16.180 Scheidungen und die Auflösung von 96 eingetragenen Partnerschaften. Die Gesamtscheidungsrate lag 2017 mit 41 % etwas über dem Niveau des Jahres 2016. 88 % der Scheidungen waren im Vorjahr einvernehmlich. Bei 1.934 strittigen geschiedenen Ehen stellten die Gerichte in 51 % der Fälle fest, dass der Mann Schuld an der Scheidung hatte, zu 9,9 % die Frau, zu 29,7 % beide Partner und in 9,4 % der Scheidungen keiner von beiden.
Das Scheidungsrecht gewinnt eine immer größere Bedeutung und soll im Folgenden deshalb ein Überblick über die Varianten und den Ablauf einer Scheidung in Österreich samt den zu erwartenden Kosten gegeben werden.
Einvernehmliche und streitige Scheidung
Die Scheidung ist die Trennung einer gültig geschlossenen Ehe. Eine Scheidung erfolgt stets durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss) und kann daher nicht durch eine außergerichtliche Vereinbarung aufgelöst werden.
Die Scheidungsarten lassen sich in zwei große Formen unterscheiden, die hinsichtlich des Ablaufs (und auch der Kosten) erhebliche Differenzen aufweisen:
1. einvernehmliche Scheidung (§ 55a Ehegesetz) und
2. streitige Scheidung (§ 49-55 Ehegesetz).
Bei der streitigen Scheidung lässt sich wiederum danach unterscheiden, ob es sich um eine Verschuldensscheidung (§ 49 Ehegesetz) oder eine Scheidung wegen Zerrüttung (§§ 50-55 Ehegesetz) handelt.
Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist die wesentlich einfachere Art, sich scheiden zu lassen. Die meisten Ehescheidungen in Österreich erfolgen einvernehmlich. Das bringt den Ehegatten den Vorteil eines raschen und kostengünstigeren Verfahren und spart das „Waschen von Schmutzwäsche“. Die einvernehmliche Scheidung erfolgt in einer besonderen Verfahrensart, dem außerstreitigen Verfahren, wobei die Parteien wissen, was sie wollen, die müssen es nur vom Richter durchführen lassen.
Das ist auch der Unterschied zum streitigen Verfahren. Dort wird die Scheidung nur aufgrund der Klage eines Ehepartners durchgeführt. Das zugrunde liegende Verfahren ist deshalb im juristischen Sinne streitig, was den Ablauf und die Planung der Scheidung erheblich verkompliziert, in die Länge ziehen und deshalb auch kostenintensiver sein kann.
Scheidungsantrag – Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist vom Konsens der beiden Ehegatten abhängig und kann nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen durchgeführt werden:
1. gemeinsamer Scheidungsantrag beider Ehepartner;
2. mindestens 6 Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (getrennte Wohnverhältnisse sind nicht Voraussetzung);
3. Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung (dh. endgültig gescheitert);
4. Einigung üb er die wesentlichen Scheidungsfolgen.
Die Einigung über die Scheidungsfolgen (Scheidungsfolgenvereinbarung) ist dem Gericht schriftlich vorzulegen und wird von beiden Ehegatten vor Gericht unterzeichnet.
Eltern mit minderjährigen Kindern haben vor Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen (§ 95 AußStrG).
Der Scheidungsvergleich (Scheidungsfolgenvereinbarung)
Gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag muss eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt worden sein. Folgende Punkte sind verpflichtend in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln:
1. Obsorge über die Kinder und bei gemeinsamer Obsorge den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder;
2. Regelung über den persönlichen Kontakt (früher Besuchsrecht);
3. Unterhalt der Kinder;
4. Unterhaltsansprüche der Ehegatten (die Ehegatten können aber – im Gegensatz zum Kindesunterhalt – auf Unterhalt verzichten);
5. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Schulden.
Da alle Ansprüche der beiden Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend geregelt werden, sparen sie sich in weiterer Folge die im Falle einer streitigen Scheidung notwendigen, selbständigen Verfahren über die Aufteilung des Vermögens und der ehelichen Ersparnisse, Verfahren über den Unterhalt der Kinder und der Ehegatten, Obsorge der Kinder sowie Regelung des Kontaktrechts.
Zuständiges Gericht
Zur Durchführung der einvernehmlichen Ehescheidung ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Es kann jedoch auch eine Zuständigkeitsvereinbarung für jedes andere Bezirksgericht getroffen werden. Über den Scheidungsantrag der Ehegatten entscheidet das jeweilige zuständige Bezirksgericht durch Beschluss. Eine kurze mündliche Verhandlung ist lediglich zur Unterzeichnung der Scheidungsfolgenvereinbarung erforderlich.
Kosten der einvernehmlichen Scheidung
Die Kosten der Scheidung setzen sich aus den Gerichtsgebühren, etwaigen Steuern und den Rechtsanwaltskosten zusammen:
Die gerichtlichen Gebühren der einvernehmlichen Ehescheidung betragen für den Scheidungsantrag insgesamt 2 x € 293,00 (Gebühr für den Scheidungsantrag sowie für den notwendigen Vergleich). Ist Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Übertragung von Liegenschaftseigentum, so erhöht sich die Gebühr auf 1 x € 293,00 (Antragsgebühr) und 1 x € 439,00 (erhöhte Vergleichsgebühr).
Diese Gerichtsgebühren entfallen für denjenigen Ehegatten, dessen Vermögen nicht mehr als € 4.637,00 beträgt und dessen Jahreseinkünfte € 13.912,00 nicht übersteigen. Die Gebührenbefreiung muss bei Gericht beantragt werden.
Wenn im Rahmen der Scheidung Liegenschaften übertragen werden, ist dafür Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Die Berechnung der Höhe der Steuer wird von Ihrem Rechtsanwalt vorgenommen.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt von mehreren Faktoren ab. Sind Liegenschaften oder eine Eigentumswohnung zu übertragen, sind die Kosten beispielsweise höher, da sich die Bemessungsgrundlage des Honorars am aufzuteilenden Vermögen orientiert. Über die exakte Höhe der Kosten können wir Sie bereits nach einer kurzen ersten Besprechung informieren.
Die streitige Scheidung – Scheidungsklage
Finden die Ehegatten jedoch keinen Konsens zur Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung, bleibt nur noch die Möglichkeit, die Scheidung im „streitigen Verfahren“ durchzusetzen.
Die streitige Scheidung wird in einem regulären Zivilprozess durchgeführt und ist der gesamte Prozess daher aufwendiger und zeitintensiver als bei der einvernehmlichen Scheidung. Bei der streitigen Scheidung muss der scheidungswillige Ehepartner einen Scheidungsgrund geltend machen. Nach dem Scheidungsgrund werden zwei Varianten unterschieden: Die Verschuldensscheidung (§ 49 Ehegesetz) und die Zerrüttungsscheidung (§§ 50 ff Ehegesetz).
Der Scheidungsgrund kann demnach entweder in dem Verschulden des anderen Ehepartners oder der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft liegen. Andere Gründe kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (Eheverfehlung durch geistige Störung; Geisteskrankheit; ekelerregende oder ansteckende Krankheit).
Zusammengefasst gibt es folgende Varianten der streitigen Scheidung:
1. Scheidung aus Verschulden (§ 49 Ehegesetz)
2. Scheidung wegen der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 Ehegesetz)
3. Sonstige Gründe gem. §§ 50 ff Ehegesetz (z.B. Eheverfehlung durch geistige Störung; Geisteskrankheit; ekelerregende oder ansteckende Krankheit)
Verfahrensablauf der streitigen Scheidung
Anders als bei einer einvernehmlichen Scheidung, wird das streitige Scheidungsverfahren durch Klage des scheidungswilligen Ehegatten eingeleitet. Zuständig ist wiederum das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. gehabt haben. Nach Einbringung der Klage kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Richter (noch einmal) versucht, auf eine Versöhnung der Ehegatten hinzuwirken und auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung hinweist. Wer sich daher im streitigen Scheidungsverfahren befindet, kann jederzeit auf eine einvernehmliche Scheidung „umschwenken“.
Ist eine Versöhnung nicht möglich oder wird von einem Ehepartner die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung weiterhin verweigert, werden beide Ehegatten durch den Richter förmlich als Parteien vernommen, um die Gründe ihrer Position vorzutragen. Da nicht jeder Grund auch einen Scheidungsgrund darstellt, bedarf es hiefür über Kenntnisse im Scheidungsrecht, weshalb ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Scheidungsrecht noch wichtiger ist als im einvernehmlichen Verfahren.
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung, welches durch Beschluss beendet wird, entscheidet das Gericht im streitigen Scheidungsverfahren durch ein Urteil. Wie im „normalen“ Zivilprozess, steht beiden Eheleuten zur Bekämpfung des Urteils der ordentliche Instanzenzug offen. Wird hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben, erwächst die Scheidung nach Ablauf dieser vier Wochen in Rechtskraft.
Anschließende Verfahren (Aufteilung Vermögen, Obsorge, Unterhalt etc.)
Durch eine streitige Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die daraus resultierenden Folgen (beispielsweise Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge) müssen erforderlichenfalls, wenn keine Einigung erzielt wird, in gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.
Kosten der streitigen Scheidung
Aufgrund des umfangreichen Zivilverfahrens, sind die Kosten der streitigen Scheidung wesentlich höher als die der einvernehmlichen Scheidung.
Für die Überreichung der Klage fällt sofort eine Gebühr von € 312,00 an. Schließen die Parteien einen Vergleich, entstehen zusätzliche Gebühren. Weist dieser Vergleich den typischen und notwendigen Inhalt eines Scheidungsfolgenvergleichs bei einer einvernehmlichen Scheidung auf, sind das € 293,00. Ist der Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, beträgt die Pauschalgebühr € 439,00.
Hinzu kommen die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung sowie etwaige Auslagen. Jener Ehepartner, der schließlich im Verfahren gänzlich unterliegt, muss dann der anderen Partei die Kosten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt. Die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar ist gesetzlich festgelegt, wie viele Leistungen/Verhandlungen zu verrichten sind, ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich.
Erforderliche Unterlagen
– Heiratsurkunde
– Ehevertrag (Vorausvereinbarung gem. § 97 Ehegesetz)
– Staatsbürgerschaftsnachweis
– Geburtsurkunde minderjähriger Kinder
– amtlicher Lichtbildausweis
– allenfalls Urkunden, die sich auf das aufzuteilende Vermögen beziehen
– allenfalls Gehaltsunterlagen zur Berechnung der Unterhaltsansprüche
Beiziehung eines Rechtsanwalts
Eine Scheidung ist aber nicht nur seelisch schmerzhaft, sondern sie kann Ihre wirtschaftliche Existenz und die Ihrer Kinder gefährden. Rechtzeitig vorbeugen – vor und während der Ehe, allenfalls durch geeignete Verträge in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Rechtsanwalt – und die rechtzeitige Beratung vor und bei der Scheidung ersparen Ihnen und Ihren Kindern nicht nur psychische Belastungen und jahrelange Auseinandersetzungen, sondern schließlich auch finanzielle Einbußen.
Da eine Scheidung für beide Ehegatten vielfältige rechtliche Konsequenzen nach sich zieht (Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt, Eigentumsänderungen an Liegenschaften oder Wohnungen, sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung, Haftung für gemeinsame Schulden), ist es ratsam, einen im Scheidungsrecht versierten Anwalt zu konsultieren.
Wir beraten Sie gerne in allen Belangen des Eherechts, insbesondere der Vertretung im einvernehmlichen sowie im streitigen Scheidungsverfahren. Unsere Tätigkeit umfasst sowohl die außergerichtliche Beratung als auch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht.
Überdies informieren wir Sie über alle Themen zu Scheidung, Scheidungsverfahren, Aufteilung des Vermögens und der Ersparnisse/Schulden, Obsorge und Unterhaltsansprüche (Ehegatten- und Kindesunterhalt).
Kostenloses Erstgespräch
Vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch zur unverbindlichen Einschätzung Ihres Anliegens bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns.