Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach einer Frau, die über eine geringfügig aufgebogene Metallleiste am Boden der Tanzfläche stürzte, Schadenersatz zu. Begründet hat er dies damit, dass Frauen gerade bei Feiern oft hohe Schuhe tragen und es damit gute Sicherheitsmaßnahmen brauche, wofür der Gastwirt hafte.
Eine Metallleiste war im Übergangsbereich zwischen den verschiedenen Bodenblägen um 1 mm aufgebogen
Die Klägerin mietete vom beklagten Gastwirt einen Raum für eine Silvesterfeier. Der Boden dieses Raums war teilweise verfliest, teilweise mit Parkettboden verlegt; der verflieste Bereich sollte zum Tanzen benützt werden. An der Übergangsstelle der unterschiedlichen Bodenbeläge waren zwei nebeneinander liegende Metallleisten angebracht, um den Höhenunterschied auszugleichen. Eine der Metallleisten im Anstoßbereich zur nächsten Leiste war um 1 mm aufgebogen.
Die Klägerin erlitt durch den Sturz Verletzungen; zudem wurde ihr Kleid beschädigt
Am Tag der Feier kam die Klägerin durch die aufgebogene Leiste zu Sturz, als sie rückwärtsgehend ein Kind auf die Tanzfläche ziehen wollte. Sie verhakte sich dabei mit dem Absatz ihres Schuhes an der aufgebogenen Metallleiste. Nach dem Sturz wurde die aufgebogene Leiste mit einem Sessel verstellt; in der Folge wurde sie mittels Klebstoffs auf dem Boden befestigt. Die Klägerin begehrte die Zahlung von 14.650,75 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.
Verkehrssicherungspflichten sind darauf gerichtet, die Sicherheit der befugten Benützer (zB Gäste) und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren
Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten als nebenvertragliche Schutz- oder Aufklärungspflichten in Betracht. Verkehrssicherungspflichten sind darauf gerichtet, die Sicherheit der befugten Benützer (zB Gäste) und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren. Der Verkehrssicherungspflichtige muss den Verkehrsbereich für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr.
Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richtet sich zudem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Sie kann auch entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar war.
Ein Gastwirt hat für die Sicherheit seines Lokals zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Räume in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten
Unter gewissen Umständen kann die Sorgfaltspflicht des Gastwirts auch erhöht sein. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn im Lokal Alkohol ausgeschenkt wird und mit einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss. Ähnliches gilt für Tanzveranstaltungen, weil Tanzschritte nicht mit normalem Gehen mit Anheben der Füße verglichen werden kann, sondern dabei auch „schleifende“ Schritte üblich sind; zudem sind die Lichtverhältnisse in der Regel schlecht. Auf Tanzflächen ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Tänzer über einen nur durch einen unterschiedlichen Bodenbelag gekennzeichneten Tanzbereich hinaus geraten.
Eine auch nur geringfügig aufgebogene Metallleiste in einem Bereich, in dem sich tanzende Gäste bewegen, ist eine besondere Gefahrenquelle
Beim Tanzen sind rhythmische, mitunter schwungvolle und das Gleichgewicht beeinträchtigende Bewegungen sowie auch „schleifende“ Schritte typisch. Bei solchen Veranstaltungen werden von Frauen auch regelmäßig Schuhe mit höheren Absätzen getragen. Bei Unebenheiten im Boden, die ein Verhaken der Schuhe ermöglichen, ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besonders groß. Das Vorhandensein einer aufgebogenen Metallleiste in einem Bereich, in dem sich Tänzer aufhalten, widerspricht daher den erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die an einen Gastwirt zu stellen sind, der Räume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellt.
Der Klägerin fiel die aufgebogene Metallleiste bereits bei der Besichtigung des Veranstaltungsraumes auf
Der mangelhafte Zustand hätte – zumindest als Provisorium – ohne großen Aufwand leicht und schnell behoben werden können, indem die aufgebogene Metallleiste mittels Klebestreifen abgeklebt oder – wie dies nach dem Unfall auch geschehen ist – mittels Klebstoffs auf dem Boden befestigt worden wäre. Da der mangelhafte Zustand bereits bei der Besichtigung bemerkt wurde, wäre auch der – von der Klägerin sogar geforderte – Austausch der aufgebogenen Metallleiste zumutbar gewesen.
Da jedoch der Klägerin die aufgebogene Metallleiste bei der vorherigen Besichtigung des Veranstaltungsraums auffiel, war ihr der mangelhafte Zustand des Bodenbelags im Bereich der Tanzfläche zweifellos erkennbar. Sie muss sich deshalb ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.
OGH 4 Ob 120/18 b, 17.07.2018
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